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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 26.02.2009
Aktenzeichen: 12 U 88/08
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 253 | |
BGB § 280 Abs. 1 | |
BGB § 823 Abs. 1 | |
BGB § 831 | |
ZPO § 141 | |
ZPO § 141 Abs. 1 S. 1 | |
ZPO § 447 | |
ZPO § 448 | |
ZPO § 531 Abs. 2 |
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. April 2008 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az.: 11 O 226/04, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schmerzensgeld in Bezug auf eine bei der Beklagten in der Zeit vom 19.11.2003 bis 22.01.2004 erfolgte Rehabilitationsbehandlung und behauptet hierzu, dass am 16.12. und am 20.12.2003 jeweils beim Transfer vom Bett in den Rollstuhl ihr rechtes Bein unter den Rollstuhl gedrückt worden sei, wodurch es zu einer Trümmerfraktur über dem rechten Knie gekommen sei mit der Folge, dass ihr am 30.01.2004 der rechte Oberschenkel habe amputiert werden müssen. Das behauptete Geschehen am 20.12.2003 bestreitet die Beklagte und hinsichtlich des Vorfalls am 16.12.2003 räumt sie ein, dass es beim Transfer vom Bett in den Rollstuhl versehentlich zu einer etwas weitergehenden Beugung des rechten Knies gekommen sei, wodurch aber keine Fraktur eingetreten sei, sondern lediglich eine kurzfristige Schwellung und Rötung ohne pathologische Folgen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Klägerin habe nicht bewiesen, dass durch eine fehlerhafte Behandlung während ihres Aufenthaltes bei der Beklagten die Trümmerfraktur am rechten Bein entstanden sei, denn es habe nicht geklärt werden können, wodurch und wann der Trümmerbruch verursacht worden sei. Durch den Vorfall am 16.12.2003 könne es ebenso wenig zu einem Trümmerbruch gekommen sein wie bei dem zwischen den Parteien streitigen Vorfall am 20.12.2003, wie sich aus den insoweit klaren Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. ergebe. Hätte infolge der Vorfälle tatsächlich ein Trümmerbruch vorgelegen, habe dieser entsprechend den Angaben des Sachverständigen nicht von der am 30.12.2003 hinzugezogenen Fachärztin für Orthopädie übersehen werden können. Diese habe aber lediglich eine Lockerung des Außenbandes diagnostiziert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 10.04.2008 zugestellte Urteil mit einem am 06.05.2008 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 10.07.2008 mit einem am 09.07.2008 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Sie meint, das Landgericht habe den Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt und habe auf eine Befragung des als Zeugen benannten Ehemannes der Klägerin für das Ereignis am 20.12.2003 nicht verzichten dürfen. Der Sachverständige habe nicht den von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt zugrunde gelegt und orientiere sich hinsichtlich des Herganges des Unfallereignisses am 20.12.2003 an der Überbeugung des Beines vom 16.12.2003 und befasse sich nur mit einer Beugung bis 90°, während der als Zeuge benannte Ehemann eine Beugung von ca. 120° schildere. Entgegen der Auffassung des Sachverständigen sei eine Frakturentstehung bei Überbeugung des Gelenks grundsätzlich möglich, wobei auch die krankheitsbedingt verminderte Belastbarkeit des Knochens der Klägerin zu berücksichtigen sei, womit sich der Gutachter ebenso wenig befasse wie mit den Feststellungen des MDK-Gutachters, wonach bei der hier erkennbaren hochgradigen Osteoporose des rechten Oberschenkels durchaus die Möglichkeit bestehe, dass bereits banale Lageänderungen zu Spontanfrakturen des Oberschenkels führen könnten. Typisch für die Annahme einer Fraktur seien auch die aufgetretenen Schmerzen und auch die von der Orthopädin erstellte Diagnose eines Ergusses mit Überwärmung am 30.12.2003, denn das Erstgeschehen nach einer solchen Fraktur spiele sich typischerweise im Kniegelenk ab, wobei insbesondere das Auftreten eines Ergusses kennzeichnend sei. Auch der weitere Verlauf der Beschwerden der Klägerin ergebe deutliche klinische Anzeichen dafür, dass es am 20.12.2003 durch die Überbeugung des Kniegelenks zu der Fraktur gekommen sei. Da der Sachverständige über keine Erkenntnisse hinsichtlich der Durchführung der Untersuchung am 30.12.2003 verfüge, könne er nicht ohne weiteres von einer ordnungsgemäßen Untersuchung ausgehen, bei der der Trümmerbruch hätte erkannt werden können. Anderes ergebe sich aus dem MDK-Gutachten, hinsichtlich dessen der Sachverständige zu Unrecht davon ausgehe, dass sich der Gutachter in einem Irrtum befinde, wobei es das Gericht versäumt habe, den Widerspruch in den Angaben der Gutachter aufzuklären. Die These des Gutachters, die Unfallfolge entspreche radiologisch am ehesten einem Sturz auf das Kniegelenk und die Verletzung sei deutlich später aufgetreten, sei eine Vermutung, die durch nichts gestützt werde. Ein solcher Sturz wäre nicht unbemerkt geblieben. Ebenso wenig könne die Vermutung angestellt werden, kurz vor dem 22. oder am 22.01.2004 könne auf dem Transport die Fraktur entstanden sein, denn es gebe keine Erklärung dafür, wie die Fraktur auf dem Transport unbemerkt entstanden sein soll. Das Landgericht sei gehalten gewesen, angesichts der Widersprüche in den gutachterlichen Feststellungen zum MDK-Gutachten dem Sachverständigen die anders lautende Einschätzung vorzuhalten und ggf. ein weiteres Gutachten einzuholen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 25.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (24.12.2004) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und meint, das Landgericht habe eine fehlerhafte Behandlung zu Recht, gestützt auf das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten, für nicht bewiesen erachtet. Widersprüche zum MDK-Gutachten, die eine weitere Aufklärung erforderlich machen könnten, bestünden nicht. Auch eine Vernehmung des Ehemannes der Klägerin zu dem Ereignis am 20.12.2003 führe nicht weiter, weil dieser nicht selbst eine Fraktur diagnostizieren könne.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Klägerin stehen Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB bzw. §§ 823 Abs. 1, 831, 253 BGB nicht zu.
Die Klägerin hat einen Beweis für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers in der Form einer nicht ordnungsgemäßen Behandlungspflege nicht geführt. Grundsätzlich ist die Beklagte auch verantwortlich für eine ordnungsgemäße Behandlungspflege, d. h. für eine pflegerische und medizinische Betreuung auch außerhalb der ärztlichen Leistungen (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 68. Aufl., § 823 Rn. 149). In diesen Bereich fällt auch die vorliegende Fallkonstellation, da dem Pflegepersonal vorgeworfen wird, die Klägerin sorgfaltswidrig vom Bett in den Rollstuhl transportiert zu haben.
Unstreitig ist es am 16.12.2003 zu einem Vorfall gekommen, den die Klägerin mit der Klageschrift in der Weise beschrieben hat, dass beim Transfer vom Bett in den Rollstuhl das rechte Bein von zwei Schwestern unter den Rollstuhl gedrückt und damit das rechte Knie über das zulässige Maß hinaus gebeugt worden sei. Die Klägerin legt hierzu eine Unfallanzeige vor, die seitens der Stationsschwester erstellt wurde und in der es heißt, dass das rechte Bein weggerutscht und versehentlich von zwei Pflegerinnen etwas weiter gebeugt worden sei, wodurch sich eine Rötung und Schwellung des Knies eingestellt habe. Soweit die Beklagte meint, dass es sich hierbei um ein Versehen handele, dem kein schuldhaftes Verhalten der Mitarbeiter zugrunde liege, überzeugt dies nicht, kann aber letztlich auch dahinstehen, da jedenfalls nicht festgestellt werden kann, dass es aufgrund dieses Vorfalls zu dem hier zu berücksichtigenden Trümmerbruch gekommen ist mit den sich daraus für die Klägerin ergebenden nachteiligen Folgen. Diagnostiziert wurde eine Zerrung des Knies und der Therapieverlauf sollte in der Weise erfolgen, dass eine Kühlung stattfindet und keine forcierte Beugung. Die angefertigten Röntgenbilder ergaben keinen Befund, worauf auch der Sachverständige Prof. Dr. S. in seinem Gutachten ausdrücklich abgestellt hat. Auch aus dem Vorbringen der Berufungsbegründung ergibt sich nicht, dass die Klägerin davon ausgeht, dass in Bezug auf den Vorfall am 16.12.2003 eine Trümmerfraktur entstanden ist. Vielmehr sieht die Klägerin insoweit einen Zusammenhang mit dem von ihr behaupteten Vorfall am 20.12.2003, wie sie auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal bestätigt hat.
Dass es aber tatsächlich am 20.12.2003 ein weiteres Ereignis gegeben hat, das schließlich zu dem Trümmerbruch geführt hat, hat die Klägerin nicht bewiesen. Nach ihrer Behauptung soll an diesem Tag 10 Minuten vor Beginn einer in der Klinik stattfindenden Weihnachtsfeier bei einem eiligen Transfer vom Bett in den Rollstuhl das rechte Bein von den Stationsschwestern mit einer Rechtsverdrehung unter den Rollstuhl gestoßen worden sein, wofür sich bei einem zwei Tage später zwischen ihrem Sohn und der Stationsärztin geführten Gesprächs diese für diesen Unfall entschuldigt haben soll. Dieser Vortrag wurde seitens der Beklagten bestritten. Eingeräumt wurde lediglich, dass die Klägerin kurz nach Beginn der Weihnachtsfeier über Schmerzen geklagt habe und gewünscht habe, die Feier wieder zu verlassen, um sich ins Bett zu legen. Es sei durch den diensthabenden Stationsarzt ein Schmerzmittel verabreicht worden, während keine Hinweise auf eine etwaige Fraktur vorgelegen hätten. Die Beweislast für den von der Klägerin behaupteten Vorfall am 20.12.2003 liegt bei ihr. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass auch ein etwaiges anderes Schadensereignis, nach Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. S. z. B. ein Sturz, die Verletzung herbeigeführt haben kann und dieses Schadensereignis an sich im Bereich der Beklagten sich ereignet haben müsste, da die Klägerin das Haus bis zum Transport am 21.01.2004 möglicherweise nicht verlassen hat. Dies allein führt aber nicht zu der Annahme, dass sich der Vorfall im beherrschbaren Bereich der Beklagten ereignet hat, denn allein die Tatsache, dass sich jemand als Patient im Krankenhaus aufhält führt nicht zu der Annahme, dass das Klinikpersonal diesen Bereich jederzeit uneingeschränkt beherrscht (vgl. dazu auch Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Aufl., B, Rn. 239, 240).
Soweit die Klägerin für ihr Vorbringen Beweis angetreten hat durch das Zeugnis ihres Ehemannes Dr. H. O., ist dem nicht nachzugehen, denn bei dem Ehemann der Klägerin handelt es sich um deren Betreuer, wie sich aus dem mit der Klageschrift überreichten Beschluss vom 08.01.2004 ergibt und woran sich, wie eine Nachfrage in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, auch weiterhin nichts geändert hat, sondern zusätzlich ist der Sohn der Klägerin Dr. S. O. ebenfalls zum Betreuer bestellt worden. Der Aufgabenkreis umfasst die Sorge für die Gesundheit und Einwilligung in ärztliche Heilbehandlungen, die Aufenthaltsbestimmung, Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten sowie den Abschluss eines Heimvertrages und damit zusammenhängende Rechtsgeschäfte. Für diesen Aufgabenkreis hat der Betreuer die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (vgl. dazu Palandt-Diederichsen, § 1902 Rn. 2). Gerade in Bezug auf die Sorge für die Gesundheit und für die Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist der Ehemann der Klägerin also ihr gesetzlicher Vertreter, dem es aufgrund dieses Umstandes an der Zeugnisfähigkeit fehlt (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., vor § 373 Rn. 6).
Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Vernehmung des Ehemannes der Klägerin als Parteivernehmung beantragt hat, liegen deren Voraussetzungen nicht vor. Eine Vernehmung als Partei gem. § 447 ZPO kommt aufgrund des nicht erteilten Einverständnisses der Beklagten nicht in Betracht. Ebenso wenig ist eine Parteivernehmung von Amts wegen gem. § 448 ZPO anzuordnen, weil der hierfür erforderliche so genannte Anbeweis nicht erkennbar ist. Erforderlich ist, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung besteht, d. h. es muss mehr für als gegen sie sprechen (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 27. Aufl., § 448 Rn. 4), wovon hier nicht auszugehen ist. Die Klägerin hat eine bestimmte Behauptung in den Raum gestellt, die seitens der Beklagten bestritten wurde, wobei sie ihrerseits gegenbeweislich Beweis angetreten hat durch Vernehmung der Stationsschwester. Konkret feststehende Anhaltspunkte dafür, dass die Richtigkeit des Klägervortrages wahrscheinlicher ist als die gegenteilige Behauptung der Beklagten, bestehen nicht. Im Gegenteil besteht ausweislich des bisher vorliegenden Sachverständigengutachtens ein Zusammenhang zwischen dem behaupteten Vorfall am 20.12.2003 und dem Trümmerbruch ohnehin nicht.
Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anwesende Ehemann der Klägerin hatte auf seinen Wunsch hin auch Gelegenheit, sich zu äußern. Darüber hinaus bestand keine Veranlassung, den Ehemann der Klägerin im Rahmen von § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO konkret zu den Vorgängen am 20.12.2003 zu befragen. Die Anhörung gem. § 141 ZPO steht im Ermessen des Gerichts. Sie dient nicht der Aufklärung eines streitigen Sachverhalts, sondern dem besseren Verständnis dessen, was die Partei behaupten und beantragen will (vgl. Zöller-Greger, § 141 Rn. 1). Unabhängig davon, dass § 141 ZPO eine Antragstellung durch eine Partei ohnehin nicht vorsieht, konnte der von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gleichwohl gestellte Antrag nur darauf gerichtet sein, der Aufklärung des hier streitigen Sachverhaltes zu dienen. Unklarheiten, die im Rahmen einer Anhörung der Partei noch zu klären gewesen wären, ergaben sich aus der Sachverhaltsschilderung der Klägerin aber nicht.
Ist die Klägerin damit bereits in Bezug auf das von ihr behauptete schädigende Ereignis beweisfällig geblieben, erübrigen sich grundsätzlich weitere Feststellungen dazu, inwieweit eine vermeintliche Pflichtverletzung zu dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden geführt hat. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Klägerin auch eine dahingehende Beweisführung nicht gelungen ist. Die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. lassen eine solche Annahme nicht zu, wobei die Ausführungen des Sachverständigen auch durchaus plausibel erscheinen und eine Notwendigkeit zu einer weiteren Ergänzung oder gar die Einholung eines Obergutachtens nicht geboten erscheint. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bereits der im Schlichtungsverfahren tätige Gutachter R. in seinem sozial-medizinischen Gutachten vom 27.04.2004 (MDK-Gutachten) nicht sicher hat angeben können, zu welchem Zeitpunkt die Fraktur tatsächlich entstanden ist. Er geht zwar davon aus, dass aufgrund der am 16.12.2003 gefertigten Röntgenbilder die Fraktur mit hoher Wahrscheinlichkeit erst danach entstanden ist, hält aber andererseits es für möglich, dass sie am 30.12.2003 bestanden hat, bringt aber weiter zum Ausdruck, dass dies nur dann bei der Untersuchung am 30.12.2003 habe übersehen werden können, wenn die Untersuchung nicht durch einen Facharzt für Orthopädie durchgeführt worden ist, worüber dem Sachverständigen seinerzeit keine konkreten Erkenntnisse vorlagen. Inzwischen steht aber fest, dass die Untersuchung eine Orthopädin durchgeführt hat, die nach den Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. S. hätte dazu führen müssen, dass der Trümmerbruch erkannt wird, so er denn tatsächlich vorgelegen hätte. Letztlich liegt kein Widerspruch zwischen den Ausführungen des Dipl.-med. R. und denen des gerichtlich bestellten Gutachters vor, denn soweit der Gutachter R. Anhaltspunkte dafür gefunden hat, dass am 30.12.2003 eine Fraktur bereits bestanden hat, ohne allerdings insoweit über klare Erkenntnisse zu verfügen und ausgehend davon, dass die am 30.12.2003 erfolgte Untersuchung möglicherweise nicht durch einen Facharzt vorgenommen wurde, hat sich der Sachverständige Prof. Dr. S. hiermit konkret auseinander gesetzt und insbesondere nachvollziehbar auf die Intensität des Trümmerbruchs abgestellt, der bereits am 30.12.2003 bei einer Untersuchung durch eine Orthopädin hätte festgestellt werden müssen und der überdies eben nicht lediglich aufgrund einer Überdehnung entsteht. Der Sachverständige geht insoweit auch nicht von einem falschen Sachverhalt aus. Er hat den ohnehin oberflächlichen Vortrag der Klägerin zum Vorfall seinem Geschehen zugrunde gelegt, wonach das rechte Bein mit einer Rechtsverdrehung unter den Rollstuhl gestoßen worden sein soll. Dies hat der Sachverständige für ausgeschlossen erachtet und ist davon ausgegangen, dass eine Beweglichkeit des Kniegelenkes bis 90° möglich war. Dass dieser Winkel hier deutlich überschritten wurde, wurde seitens der Klägerin in erster Instanz nicht erwähnt, sondern wird nunmehr erstmals mit der Berufung vorgetragen, wonach es zu einer Beugung von ca. 120° gekommen sein soll. Unabhängig davon, ob es sich dabei tatsächlich lediglich um eine stets mögliche Präzisierung erstinstanzlichen Vortrags handelt, oder nicht eher um eine neue Tatsachenbehauptung i.S.v. § 531 Abs. 2 ZPO, hinsichtlich derer nicht erkennbar ist, weshalb nicht bereits in erster Instanz Entsprechendes behauptet und dem Sachverständigengutachten entgegengehalten wurde, ist zunächst auch insoweit festzustellen, dass die Klägerin beweisfällig für ihre Behauptung geblieben ist. Unabhängig davon ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten, dass eine Überdehnung eben nicht die fragliche Verletzung zur Folge gehabt haben kann, sondern dass es zu dem Trümmerbruch mit der festgestellten ausgeprägten Trümmerzone nur durch eine erhebliche Krafteinleitung wie z. B. einem Sturz gekommen sein kann. Dabei hat der Sachverständige entgegen der Darstellung der Klägerin auch nicht die bei der Klägerin vorliegende ausgeprägte Osteoporose unberücksichtigt gelassen, sondern sie findet in seinem Gutachten ausdrücklich Erwähnung. Nach seinen Angaben hat sich Entsprechendes auch aus der Röntgenaufnahme vom 16.12.2003 ergeben. Er hat aus dem Röntgenbild eine so genannte Looser-Umbauzone als Hinweis auf eine schwerwiegende Osteoporose entnommen. Hinsichtlich seiner Qualifikation hat er in der Anhörung vor dem Landgericht angegeben, dass er Professor für Orthopädie und Rheumatologie sei und letzteres Sachgebiet beschäftige sich insbesondere mit Osteoporose-Patienten und im Hause befinde sich eine eigene Osteoporoseabteilung, die sich insbesondere mit Verletzungen und Verletzungsfolgen beschäftige, so dass er sich in der Lage sah, gutachterlich Stellung zu nehmen. Die Kompetenz des Sachverständigen wurde seitens der Klägerin auch nicht ernsthaft in Frage gestellt. Richtig ist, dass er nicht explizit darauf eingegangen ist, dass entsprechend den Angaben im MDK-Gutachten die Möglichkeit bestand, dass bereits banale Lageänderungen zu Spontanfrakturen des Oberschenkels führen können. Wie bereits ausgeführt, geht es aber vorliegend nicht um eine "normale" Fraktur, sondern um einen Trümmerbruch in erheblichem Ausmaß. Soweit es für möglich erachtet werde, so der Sachverständige, dass die knöcherne Veränderungsfolge als schleichende Fraktur oder als pathologische Fraktur eingetreten sein könne, sei dies abwegig, da die Röntgenaufnahme eindeutig zeige, dass eine Knochenzersplitterung als Folge einer äußeren Krafteinleitung eingetreten sei. Es müsse von einer frischen knöchernen Verletzungsfolge ausgegangen werden und dazu stünden auch die Angaben im Arztbrief aus dem Klinikum E. B. nicht in Widerspruch, wonach von einer veralteten Trümmerfraktur auszugehen sei, denn der Begriff "veraltet" werde bereits verwendet für Verletzungsfolgen, die länger als 6 Stunden bestünden. Diesen Ausführungen begegnet die Klägerin letztlich nur mit allgemeinen Erwägungen dahin, dass aufgrund des Stadiums der Osteoporose auch leichtere Einwirkungen bereits zu einem Bruch führen können. Dies mag im Allgemeinen so sein, berücksichtigt aber nicht das Ausmaß des vom Sachverständigen näher beschriebenen hier zu bewertenden Trümmerbruches. Schließlich berücksichtigt der Sachverständige auch die Angaben des Ehemannes der Klägerin, wonach eine erhebliche Verstärkung der Beschwerden am Knie im Anschluss an den 20.12.2003 eingetreten sei. Er geht zwar hierauf nicht ausführlich ein, insbesondere nicht in einer Weise, wie es die Klägerin für richtig hält, nämlich dass man aus den Schmerzen durchaus herleiten könne, dass sie typisch sind für das von ihr behauptete Ereignis mit den sich daraus ergebenden Folgen. Letztlich folgt aber aus dem Gutachten, dass der Sachverständige diese Beschwerden zur Kenntnis genommen hat, jedoch in den Vordergrund stellt, dass die später angefertigten Röntgenaufnahmen für ihn eine klare Aussage ergeben, nämlich eine massive Einwirkung auf das Knie von außen und im Übrigen der Trümmerbruch bereits am 30.12.2003 bei der bereits erwähnten Untersuchung hätte festgestellt werden müssen. Dass ein Sturz in den Behandlungsunterlagen nicht dokumentiert ist, ändert an der Verpflichtung der Klägerin zur Beweisführung nichts. Dies würde voraussetzen, dass ein möglicher Sturz den Mitarbeitern der Beklagten zur Kenntnis gebracht worden wäre oder gar durch eine etwaige Pflichtverletzung durch Mitarbeiter der Beklagten hätte entstanden sein können, wovon hier aber nicht ohne weiteres ausgegangen werden kann.
Letztlich stellt die Klägerin durchaus zu Recht fest, dass eine Reihe offener Fragen besteht, wobei man allerdings nicht der Einschätzung der Klägerin folgen kann, dass sich der Sachverständige mit diesen Fragen nicht auseinander gesetzt hat. Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob der Trümmerbruch tatsächlich nachweislich auf einen Sturz oder eine sonstige massive Krafteinwirkung auf das Knie von außen zurückzuführen ist, die nicht lediglich in einer Überdehnung liegt, sondern umgekehrt wäre es Sache der Klägerin zu beweisen, dass der von ihr behauptete Vorfall tatsächlich den Trümmerbruch verursacht hat. Entsprechendes haben weder der MDK-Gutachter noch der Sachverständige Prof. Dr. S. feststellen können, wobei der Sachverständige Prof. Dr. S. zum Ausdruck gebracht hat, dass es wegen der schlechten neurologischen und der schlechten Knochensituation sehr schwer nachvollziehbar sei, einen genauen Rückschluss auf den Zeitpunkt der Verletzung zu ziehen. Die fehlende Kallusbildung sei grundsätzlich ein Anhaltspunkt dafür, dass die Verletzung nicht sehr lange zurückgelegen habe. Es ist nicht erkennbar, dass eine ergänzende Anhörung des Sachverständigen bzw. die Beauftragung eines weiteren Sachverständigen die Unklarheiten beseitigt. Die Voraussetzungen für die Einholung eines Obergutachtens liegen nicht vor.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 S. 1, 2 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Es handelt sich um eine Entscheidung, die unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles ergeht und die zu grundsätzlichen Rechtsfragen auch nicht von höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 25.000,00 €
Ende der Entscheidung
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